Betriebsprüfung: Wenn das Finanzamt plötzlich klingelt

verfasst von 

RA/StB Johannes Bitzer - November 2019
Kann ein Finanzbeamter außerhalb einer Betriebsprüfung unangemeldet beim Steuerpflichtigen erscheinen? Zum Zwecke der Umsatzsteuernachschau (§ 25b UStG) oder Kassennachschau (§ 146 b AO) ist diese Frage bekanntlich zu bejahen. Der Nachschau kann sich eine Betriebsprüfung anschließen oder gar ein Steuerstrafverfahren bzw. eine Steuerfahndung.

Unangekündigte Ermittlungen

Es gibt aber auch weitere Möglichkeiten, unangekündigt Ermittlungen beim Steuerpflichtigen anzustellen. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO kann die Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung <unbekannter Steuerfälle> tätig werden. Diese Tätigkeit dient nicht der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie zum Zwecke der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen, sondern kann verdachtsunabhängig erfolgen. Unklare, zu ermittelnde Sachverhalte können beispielsweise ein Arbeitszimmer sein, doppelte Haushaltsführung, zusätzliche Einnahmequellen, z.B. durch Verkäufe über das Internet oder durch Vermietung oder Untervermietung.

Wie sollte man sich verhalten?

Steuerpflichtige sind durch das plötzliche Erscheinen solcher Fahnder des Finanzamts oft derart überrascht, dass sie sich rechtlos glauben, den Prüfern vorschnell Auskünfte geben oder Unterlagen herausgeben. Zwar sollen die Steuerpflichtigen auch bei einer verdachtsunabhängigen Ermittlung angemessene Zeit vor dem Ortsbesuch über das bevorstehende Erscheinen des Fahndungsbeamten informiert werden; dies dürfte jedoch in der Praxis die Ausnahme sein, auch eine Belehrung des Steuerpflichtigen über seine Rechte.

Nicht ohne meinen Steuerberater

Verwehrt der Steuerpflichtige den Fahndern den Zutritt, so kann dies möglicherweise später zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Willigt er aber in die Ortsbesichtigung ein, ohne seinen Steuerberater hinzuzuziehen, kann dies noch nachteiliger für ihn ausgehen. Deshalb sollte er in jedem Fall so schnell wie möglich einen Steuerberater hinzuziehen, auch und gerade wenn von den Fahndern der Eindruck erweckt wird, dass dies doch nicht nötig sei. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzbeamten über eine solche Ermittlungstätigkeit kein Protokoll und keinen Prüfungsbericht erstellen müssen. Finden sie aber einen Anlass für eine Prüfung, so können sie unmittelbar zu einer lohnsteuerlichen Außenprüfung übergehen.

Keine vorschnellen Auskünfte!

Auskünfte, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der eigenen Rechte abgibt, sind für das Finanzamt verwertbar. Klärt der Finanzbeamte den Steuerpflichtigen nicht über seine Rechte auf, so sollte er daher sicherheitshalber den Zugang und jedwede Auskünfte verweigern, bis sein Steuerberater anwesend ist.

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