Bewertung von Arztpraxen

verfasst von 

WP/StB/CRA Hermann Pointl - Oktober 2013

A. Bewertungsobjekt

Charakteristisch für einen „Freiberufler“ ist, dass er eine persönliche Arbeitsleistung erbringt. So wird nicht nur der ausgeübte Beruf eines freiberuflichen Arztes als Praxis, sondern die Gesamtheit der Patienten und der örtliche Mittelpunkt bzw. der Wirkungskreis der Berufsausübung als Praxis bezeichnet.

Strittig war die selbständige Bewertung einer Vertragsarztzulassung. Der Bundesfinanzhof (BFH vom 9.8.2011) hat diese Sichtweise verworfen und ausgeführt: „Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Die Zulassung als Vertragsarzt ist vielmehr über das Nachbesetzungsverfahren ein vom Praxiserwerb unabhängiger Rechtsakt, weshalb die Vertragsarztzulassung in den Praxiswert mit eingehe und nicht als Wirtschaftsgut zu verselbständigen ist.“

Der Praxiswert ist Ausdruck der Gewinnchancen, die sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzen (z.B. Patientenstamm, Facharztgruppe, Standort, Umsatz).

Daneben kann die Vertragsarztzulassung grundsätzlich nicht selbständig verwertet werden. Es kann lediglich ein Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung durch einen Nachfolger höchstpersönlich gestellt werden, der ein neues Zulassungsverfahren betreiben muss. Darin sieht der BFH auch den entscheidenden Unterschied zur Güterfernverkehrsgenehmigung, die ein einzelnes selbständiges, veräußerbares Wirtschaftsgut darstellt, wohingegen die Vertragsarztzulassung von persönlichen Voraussetzungen abhängig ist, die nicht Gegenstand einer Veräußerung sein können (insbesondere von der beruflichen Qualifikation als Arzt).

Nur in Sonderfällen kann die Vertragsarztzulassung als selbständiges Wirtschaftsgut konkretisiert sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung i.Z.m. der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er z.B. den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will.

Die Trennung von Arztpraxis und gewerblicher Tätigkeit eines Arztes ist aus steuerlichen Gründen strikt vorzunehmen, da ansonsten gewerbliche Einnahmen/Umsatzerlöse (wie z.B. der Betrieb eines Sanitätshauses, Verkauf von Brillen und Kontaktlinsen, Verkauf von Dentalgegenständen, Ernährungsberatung mit Verkauf entsprechender Produkte) mit Gewerbesteuer infiziert werden.

Anlass einer Arztpraxisbewertung ist regelmäßig die Veräußerung bzw. der Erwerb einer Arztpraxis bzw. der Gesellschaftsanteile einer Berufsausübungsgemeinschaft. Dabei spielt für Verkäufer und Erwerber der Praxiswert eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung des Kaufpreises und damit bei der Realisierung der Praxisübertragung. Die zentrale Fragestellung ist schließlich: „Was ist meine Praxis wert“?

In der Praxis werden noch überwiegend das Verfahren der Bundesärztekammer (Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen, zuletzt zum 9.9.2008 aktualisiert) und das modifizierte Ertragswertverfahren angewendet.

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