DAC 6: Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, 138d – 138k AO

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1. Rechtsgrundlagen DAC 6 Richtlinie

Der RAT der EU hat am 25.05.2018 die Ergänzung der Amtshilferechtlinie um Anzeigenpflichten für grenzüberschreitenden Steuergestaltungen beschlossen (Richtlinie (EU) 2018/822). Diese sog. „DAC 6-Richtlinie“ hat der deutsche Gesetzgeber mit Gesetz vom 21.12.2019 (BGB1 I S. 2875) in nationales Recht umgesetzt (§§ 138d bis 138k AO).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 29.03.2021 Anwendungsvorschriften veröffentlicht. Das BMF hat darin zunächst ein Prüfungsschema abgebildet (vgl. PDF Seite 2), nachdem gemäß § 138d AO geprüft werden kann, ob eine Meldepflicht besteht.

2. Prüfschema

In dem Prüfschema werden zu den einzelnen Erläuterungen die Fundstellen im BMF-Schreiben genannt. An den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht schließt sich eine Prüfung der Kennzeichen (Merkmale) nach § 138e AO an. Kennzeichen sind bestimmte mitteilungspflichtige Sachverhalte (Tatbestände), bei denen unterschieden wird zwischen bedingten Kennzeichen, auf die der Relevanztest anzuwenden ist, und unbedingten Kennzeichen, deren Vorliegen ohne Relevanztest zu einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung führt. Mitteilungspflichtig ist immer die grenzüberschreitende Steuergestaltung als Ganzes, nicht jeder einzelne Teilschritt. Der Relevanztest überprüft, ob ein Vorteil der Gestaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist. 

3. Verfahren

Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem Bundeszentralamt für Steuern nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Weitere Informationen dazu findet man auf www.bzst.de. §138f Abs. 2 AO bestimmt dafür eine Frist von 30 Tagen. Die Frist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das erste der in § 138f Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO genannten Ereignisse (maßgebendes Ereignis) eingetreten ist. In § 138f Abs. 3 AO ist beschrieben, welche Angaben die Mitteilung enthalten muss.

4. Wer ist anzeigepflichtig?

Meldepflichtig sind sog. Intermediäre, das sind Personen, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren oder zur Nutzung bereitstellen oder ihre Umsetzung durch Dritte verwalten und ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben (§ 138f Abs. 7 AO). Erfüllt ein Intermediär diese Voraussetzungen nicht, so ist der Nutzer (also i.d.R. der Steuerpflichtige) verpflichtet, die Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern vorzunehmen, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, die Geschäftsleitung, oder den Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland hat (§ 138g Abs. 1 und Abs. 3 AO).

5. Wann ist steuerlicher Rat erforderlich?

Dieser Kurzbeitrag vermag nur einen groben Überblick über die neuen Regelungen zur DAC-6 Richtlinie bzw. zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu bieten. Im Einzelnen sind die Vorschriften außerordentlich kompliziert, so dass das BMF sich veranlasst sah, ein 71-seitiges Anwendungsschreiben dazu zu erlassen. Insbesondere in Fällen, in denen kein Intermediär anzeigepflichtig ist, empfiehlt es sich für den Nutzer dringend, steuerlichen Rat über seine Mitteilungspflicht einzuholen.

München, den 6. Mai 2021

Hier finden Sie den Beitrag als PDF Datei:

pdf"DAC-6 Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen"

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