Transparenzregister: Wer muss sich eintragen?

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Kurzbeitrag von RAStB Johannes Bitzer - Oktober 2017

Am 26.6.2017 ist das neu gefasste Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Nach §§ 18 - 26 GWG ist ein neu zu errichtendes elektronisches Transparenzregister einzuführen. Erstmals am 1.10.2017 und anschließend fortlaufend müssen juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten an dieses Register melden.  Lt.  § 19  Abs.  1  GWG  werden  über  jeden wirtschaftlich Berechtigten folgende Daten im Transparenzregister erfasst:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort und
  4. Art und  Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Der Zweck des Transparenzregisters

Das Gesetz will dabei gezielt die hinter den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden natürlichen Personen erfassen. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass sich die vorgenannten Daten ohnehin aus Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben und damit allgemein zugänglich sind; dann gelten die Mitteilungspflichten an das Transparenzregister als erfüllt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 GWG). Bei den GmbHs ergibt sich beispielsweise aus der beim Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste die Identität der GmbH-Gesellschafter. Bei der OHG üben aufgrund der starken gesellschaftsrechtlichen Stellung alle vertretungsberechtigten Gesellschafter Kontrolle aus.
Bei der KG ergibt sich aus der Einlage der Kommanditisten im Handelsregisterauszug i.d.R. das wirtschaftliche Interesse, sofern der gesellschaftsvertragliche Kapitalanteil nicht von der einge-tragenen Hafteinlage abweicht. Dann wäre der gesellschaftsvertragliche Kapitalanteil beim Transparenzregister anzumelden. Bei der Partnerschaft ergibt sich die Identität der Partner aus dem Partnerschaftsregister. Auch anderweitige Kontrollformen von natürlichen Personen sind jedoch beim Transparenzregister anzumelden. Bei Vereinen ist der wirtschaftlich Berechtigte i.d.R. der Vorstand, dessen Identität sich aus dem Vereinsregister ergibt.

Geldbußen bei Verstößen gegen die Meldepflicht

Besonders bei Familienunternehmen und bei im Ausland ansässigen Gesellschaften sind die wirtschaftlich Berechtigten häufig nicht aus dem Handelsregister ersichtlich. Bei diesen Unternehmen ist daher zu prüfen, bei wem es in welchem Umfang aufgrund des Transparenzregisters zu einer erstmaligen Offenlegungspflicht kommt. Besondere Brisanz erhält das Thema, weil bereits leichtfertige Verstöße gegen die Meldepflichten als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu € 100.000,00 geahndet werden können (§ 56 Abs. 2 GWG). Zusätzlich werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden.

Wer ist meldepflichtig?

Mitteilungspflichtig sind nur Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen, die in deutschen Registern eingetragen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GWG i.V.m. Art.  30  I  U  Abs.  1  EU-Geldwäsche-RL  (EU) 2015/849). Da sich die Mitteilungspflicht nur an eingetragene Personengesellschaften des Privatrechts richtet, sind die GbR und die stille Gesellschaft u.E. nicht mitteilungspflichtig. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht keine Nachforschungspflicht, Informationen über wirtschaftlich Berechtigte einzuholen und diese zu aktualisieren. Jedoch müssen der Gesellschaft zur Kenntnis gelangte Informationen stets daraufhin überprüft werden, ob sich Veränderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben. Nur insoweit soll es sich nach der Gesetzesbegründung um eine Compliance-Pflicht handeln, die zur Ergreifung geeigneter interner Organisationsmaßnahmen verpflichtet. Für die betroffenen Unternehmen resultiert daraus die Pflicht zur Installation eines internen Überwachungs- und Meldewesens.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Mit der Mitteilungspflicht der „Vereinigungen und Rechtsgestaltungen“ gem. § 20 Abs. 1 GWG korrespondiert eine sog. Angabepflicht gem. § 20 Abs. 3 GWG der jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der meldepflichtigen Vereinigung. Angabepflichtig sind dabei sowohl die unmittelbar wirtschaftlich Beteiligten als auch mittelbar wirtschaftlich Beteiligte (§ 20  Abs.  3 Satz 5 GWG), also u.E. auch der im Ausland ansässige Anteilseigner als wirtschaftlich Berechtigter, der mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft an der mitteilungspflichtigen Vereinigung beteiligt ist.

Wirtschaftlich Berechtigter ist allgemein

  1. die natürliche Person, in deren Eigentum und unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder
  2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird ( 3 Abs. 1 GWG).

Bei Kapitalgesellschaften ist wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. § 3 Abs. 2 GWG aber nur diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  1. mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  2. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.


Da sich eine entsprechende Kontrollausübung nicht aus der Eintragung im Handelsregister ergibt, ist im Transparenzregister anzugeben, wenn sich beispielsweise die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter von jeweils nur zu 20 % an einer GmbH beteiligten Gesellschaftern aus einem Stimmrechtspool ergibt. Ist an einer Kapitalgesellschaft eine juristische Person beteiligt, so muss der Geschäftsführer der meldepflichtigen Kapitalgesellschaft prüfen, ob eine natürliche Person auf der zweiten oder höheren Beteiligungsebene einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Kontrolle über die Beteiligungsgesellschaft gegeben ist  (§ 290  Abs.  2  Satz  4  HGB). Diese Kontrolle i.S.d. Konzernrechnungslegung wird indiziert, wenn Kapital- und Stimmrechtsanteile in Höhe von über 50% gegeben sind.  Kann auch nach Durchführung umfassender Prüfungen keine natürliche Person ermittelt werden oder bestehen Zweifel, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GWG).
Umstritten ist, ob auch Angaben über Treuhandstrukturen im Transparenzregister zu erfassen sind oder ob es genügt, den Treuhänder als Anteilseigner und wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen.

Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei Unterbeteiligungen.
Bei rechtsfähigen Stiftungen müssen  nach  § 3 Abs. 3 GWG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWG Angaben gemacht werden, wenn sie eigennützig sind. Als wirtschaftlich Berechtigte zählen hier die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelnden natürlichen Personen, Vorstandsmitglieder, begünstigte Personen bzw. Gruppen von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sowie jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. Hiervon sind besonders Familienstiftungen betroffen, die zukünftig Informationen über die Begünstigten als wirtschaftlich Beteiligte offenlegen müssen (§ 3  Abs.  3  Nr.  3  GWG). Bei gemeinnützigen Stiftungen wird man letztlich die Mitglieder des Vorstands der Stiftung als wirtschaftlich Berechtigte i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GWG ansehen müssen.

Einsichtnahme ins Transparenzregister

Einsicht in das Register können neben Behörden auch solche Personen nehmen, die „ein berechtigtes Interesse“ an der Einsichtnahme darlegen. Ihnen ist jedoch nur Monat, Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten und sein Wohnsitzland zugänglich, nicht der Wohnsitzort. Es wird darrauf ankommen, wie großzügig das Register diesen Begriff auslegt und handhabt und ob es dabei beachtet, dass das Interesse nach dem Gesetzeszweck nur darauf gerichtet sein muss, der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dienen. Das Bundesfinanzministerium kann dazu nach § 23 Abs. 3 GWG konkretisierende Rechtsverordnungen erlassen.

Der Mitteilungspflichtige kann nach § 23 Abs. 2 Satz 1 GWG die Einsichtnahme in das Transparenzregister für alle außer Behörden auf Antrag vollständig oder teilweise beschränken lassen, wenn er darlegen kann, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Lt. § 23 Abs. 2 Satz 2 GWG sind solche schutzwürdigen Interessen stets zu bejahen, wenn die Gefahr bestimmter Straftaten gegen den wirtschaftlich Berechtigten besteht oder dieser minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

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