Drastische Reduzierung der Steuerbefreiung durch Zugewinnausgleich bei der Erbschaftsteuer

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Steueränderung

Durch einen einzigen Satz im Steueränderungsgesetz 2020 vom 28.12.2020 hat der Gesetzgeber zukünftig Ehegatten mit erheblich höheren Steuerforderungen belastet.

Wie wirkt die Steuerbefreiung?

Erbt ein Ehegatte nach dem Tod des anderen kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung und schlägt er das Erbe nicht aus, so kann er den Betrag, den er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Todeszeitpunkt gemäß § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, vom steuerpflichtigen Nachlass abziehen. Die fiktive Ausgleichsforderung wird durch Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen nach Verkehrswerten ermittelt. Nach der Heirat hinzugekommene Erbschaften oder Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Wertsteigerungen des Anfangsvermögens gelten ebenfalls nicht als Zugewinn und müssen daher herausgerechnet werden. Steuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge des überlebenden Ehegatten sind dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten hinzuzurechnen.

Abweichende Gestaltungen wirken sich auf die Befreiung nicht aus

Weil diese Berechnungen kompliziert sein können und aber zu Lebzeiten gestaltbar sind, vereinbaren viele Eheleute Modifizierungen der gesetzlichen Regelungen, indem sie z.B. Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen oder das Anfangs- oder Endvermögen abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen vereinbaren. Schenkung- und erbschaftsteuerlich bleibt dies aber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 - 4 ErbStG unberücksichtigt. Deshalb kann sich der überlebende Erbe steuerlich nicht darauf berufen, das Anfangsvermögen habe null Euro betragen, sondern muss konkret darlegen, in welcher Höhe das Anfangsvermögen bestanden hat. Außerdem muss die so errechnete Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuer- und Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Endvermögens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG begrenzt werden. 

Folgen der Neuregelung

Bislang konnte diese fiktive Zugewinnausgleichsforderung ohne Rücksicht darauf ermittelt werden, ob Teile des Nachlassvermögens steuerbefreit sind. Für Erwerbe nach dem 28.12.2020 hat der Gesetzgeber nunmehr zum Nachteil des überlebenden Ehegatten geregelt, dass die fiktive Ausgleichsforderung nur noch im Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiung geminderten Wert des Endvermögens und dem zivilrechtlichen Endvermögen abzugsfähig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Dies kann insbesondere bei steuerverschontem Betriebsvermögen, denkmalgeschützten Erwerbsgegenständen und Familienheimen gravierende Auswirkungen haben.

Beratungsbedarf

Abgesehen davon, dass die Neuregelung in vielen Fällen zu einer erheblich höheren Steuerlast führen dürfte, verkompliziert sie entgegen der häufig geäußerten Absicht des Gesetzgebers die Anwendung des Gesetzes und ist bei der Abfassung und Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen unbedingt zu beachten. In der Fachwelt werden als Reaktion auf die Verschärfung alternative Gestaltungen diskutiert. Gerne bieten wir hierzu unsere steuerliche Beratung an.

München, den 29. Juli 2021

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